Satzung

Vereinsatzung des FSV Oggersheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FSV Oggersheim“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen/Rhein – Stadtteil Oggersheim.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballspiels durch regelmäßige Übungs- und Wettspiele sowie des Tischtennisspiels durch gesondertes Training. Die Pflege anderer Sportarten ist nicht ausgeschlossen. Ferner ist es Aufgabe des Vereins nach außen hin das Verständnis für den hohen Wert körperlicher Übungen, Geselligkeit und Kameradschaft nach streng demokratischen Richtlinien zu pflegen. Jede politische oder religiöse Tendenz ist ausgeschlossen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung stellt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Zu anderen Zwecken dürfen Ausgaben nicht gemacht werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereines irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen.
7. Bei der Auflösung des Vereins oder im Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Fachverbände. Er selbst und mit ihm seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
2. Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes (DFB), des Südwestdeutschen Fußballverbandes, des und des Sportbundes Pfalz werden von dem Verein und seinen Mitgliedern als verbindlich anerkannt. Die materiellen Bestimmungen oder Organisationszuständigkeits-Vorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

§ 4 Mitgliedschft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Jugendlichen von 14-18 Jahren und Kindern unter 14 Jahren.
2. Ordentliches Mitglied ist, wer des 18.Lebensjahr vollendet hat.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung verliehen werden.
4. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Wählbar in den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist unter Angabe des Namens, Alter und des Wohnsitzes schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr sowie der Aushändigung des Mitgliederausweises.
3. Mit der Einreichung des Antrages auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Bestimmungen dieser Satzung als verbindlich an.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Aufnahme ab, so ist dem Bewerber die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Bewerber kann gegen diese Entscheidung binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich per Einschreiben/Rückschein beim Vorstand Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet nach Anhörung des Bewerbers und des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist, durch Beschluss, durch Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden, wenn

a) ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen trotz erfolgter Mahnung länger als 3 Monate in Rückstand gerät
b) bei grobem Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder
c) wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins

Der Vorstand entscheidet hierüber durch einfache Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe von seinem Ausschluss Mitteilung zu machen. Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich per Einschreiben/Rückschein beim Vorstand Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet nach Anhörung des Ausgeschlossenen und des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden.
3. Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag die Aufnahmegebühr zu entrichten.
4. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können durch Beschluss ihr Mitgliederversammlung mit Genehmigung des Vorstandes Sonderbeiträge erheben, soweit für die Durchführung ihres Spielbetriebes neben den gewährten Zuschüssen des Vereins noch weitere Geldmittel notwendig sind.
5. Die einzelnen Abteilungen des Vereins können dem Beitritt eines Mitglieds zu ihrer Abteilung von der Bezahlung eines solchen Sonderbeitrages abhängig machen.

§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von fünf Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchzuführen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch die schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse einberufen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens 7 Jage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts des Kassen- und Rechnungsprüfers
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl des Kassen- und Rechnungsprüfers
f) Satzungsänderungen
g) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge
h) Anträge ordentlicher Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
j) Andere ihm nach der Satzung oder dem Gesetz obliegenden Aufgaben

7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
8. Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweis.zwecken zu protokollieren. Das Protokoll muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 9 Wahlen

1. Jedes in der Generalversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
2. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
3. Die Mitglieder der verschiedenen Gremien werden einzeln gewählt. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl der Gremien aber en bloc erfolgen.
4. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder aber schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen durch offene Abstimmung. Die Abstimmungen erfolgen durch geheime Abstimmung, sofern mindestens die Hälfte der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Jugendleiter
e) Schriftführer

2. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse gesamtverantwortlich und fasst diese mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern
bei Abstimmung keine Mehrheit zu Stande kommt entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
5. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
6. Bei seiner Arbeit hat der Vorstand die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
7. Der Vorstand ist. berechtigt und verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen die für eine ordnungsmäße und gewissenhafte Vereinsführung und Geschäftsleitung erforderlich sind.
8. Eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
9. Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen mit der Durchführung von Aufgaben, z.B. innerhalb einzelner Abteilungen zu beauftragen. Die beauftragten Personen unterliegen den Anweisungen des Vorstandes und sich diesem gegenüber auskunftsverpflichtet.

§ 11 Beteiligungen

1. Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstands Unternehmen gründen und Beteiligungen an Unternehmen eingehen

§ 12 Ordnungen

1. Der Verein kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sindDer Verein kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
2. Der Verein hat eine Jugendordnung erlassen, die als Anlage 1 der Satzung beigefügt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben herab oder ist der Verein außer Stande seinen Zweck zu erfüllen so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 erschienenen Stimmen beschlossen werden

Für die Richtigkeit:
1. Vorsitzender
Schriftführer
Oggersheim, den 19.04.2013